In diesem Kontext spricht der Beschuldigte mit seiner Äusserung, gleichgeschlechtliche Partnerschaften seien unnatürlich, der Personengruppe mit homosexueller Orientierung aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit ab, dass sie in der Natur vorkommen bzw. bringt vor, dass sie gegen die Natur bzw. widernatürlich seien. Es handelt sich dabei um eine homophobe Äusserung, die unter Art. 261bis StGB fällt (vgl. dazu Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Mai 2018 betreffend die parlamentarische Initiative Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, BBl 2018 3788), der Beschuldigte taxiert die Personengruppe mit homosexueller Orientierung als