Inzwischen hat sich die Rechtslage aber geändert. Seit dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes (PartG) von 2007 war unbestritten, dass auch eingetragene Paare den grund- und menschenrechtlichen Schutz des Familienlebens geniessen. Gleichzeitig verwehrte das Partnerschaftsgesetz eingetragenen Paaren aber ausdrücklich den Zugang zur Adoption und der Fortpflanzungsmedizin (Art. 28 PartG). Die Argumentation des Bundesgerichts wie auch das umfassende Verbot von Art. 28 PartG müssen als überholt gelten, steht doch mittlerweile fest, dass die Gründung einer Familie nicht mehr vom Bestehen einer traditionellen Ehe zwischen Mann und Frau abhängig ist.