Insbesondere bezeichnete es die anderen Formen der Partnerschaft nicht als unnatürlich. Im Übrigen hielt das Bundesgericht damals schon fest, dass die Entwicklungen (betreffend gleichgeschlechtlicher Partnerschaftlichen, vgl. E. 3 des zitierten Bundesgerichtsentscheids) noch nicht den Schluss zuliessen, dass sich heute eine gemeineuropäische Rechtsüberzeugung in dem Sinne herausgebildet hätte, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen unter den Begriff des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fielen (vgl. BGE 126 II 425 E. 4a). Inzwischen hat sich die Rechtslage aber geändert.