Wenn das Bundesgericht vor 22 Jahren (im Kontext einer Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und der Frage nach einer Verletzung der Garantie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK) festhielt, die Ehe und Familie trage aus biologischen Gründen immer noch und natürlicherweise in anderer Form zum Fortbestand der Gesellschaft bei als gleichgeschlechtliche Partnerschaften, so nahm es mit dem Adjektiv "natürlich" auf die Fortpflanzung Bezug und beschrieb damit nicht die heterosexuelle Partnerschaft. Insbesondere bezeichnete es die anderen Formen der Partnerschaft nicht als unnatürlich.