Es liegt entgegen seiner Auffassung auch keine Fehlvorstellung der Vorinstanz in Bezug auf "unnatürliche Partnerschaften" dar. Der Beschuldigte versucht aus dem zitierten BGE 126 II 425 in rechtlicher Hinsicht eine Rechtfertigung für seine Wortwahl zu finden, was ihm nicht gelingt. Wenn das Bundesgericht vor 22 Jahren (im Kontext einer Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und der Frage nach einer Verletzung der Garantie von Art. 8 Ziff.