Rede davon, dass die Gesetzesvorlage ein Schritt für weitere Forderungen sei, mit denen dann Kindesadoptionen von unnatürlichen Partnerschaften erlaubt würden (Berufungsbegründung S. 33 f.). Vor Obergericht ergänzte er seine Argumentation noch dahingehend, dass sich ein Stimmbürger nicht dadurch strafbar machen könne, dass er mit seinen Äusserungen die Ansicht des Referendumskomitees unterstütze (obergerichtliches Plädoyer S. 4 f.).