4.4.4.3. Der Beschuldigte macht geltend, es falle ihm schwer, einzusehen, dass er sich herabsetzend über homosexuelle Partnerschaften geäussert habe in Anbetracht dessen, dass das Bundesgericht festgehalten habe, die Ehe und Familie trage aus biologischen Gründen immer noch und natürlicherweise in anderer Form zum Fortbestand der Gesellschaft bei als die gleichgeschlechtliche Partnerschaft (Berufungsbegründung S. 32 mit Verweis auf BGE 126 II 425 E. 4a; vgl. auch obergerichtliches Plädoyer S. 5). Des Weiteren habe er nicht ausgesagt, dass alle Partnerschaften, die nicht von einer Frau und einem Mann begründet wurden, unnatürlich seien.