4.4.4.2. Die Vorinstanz führte zum Tatbestandsmerkmal der Herabsetzung aus, dass der Beschuldigte durch seine Aussage, wonach alle Partnerschaften, die nicht von einer Frau und einem Mann begründet wurden, unnatürlich seien, den Eindruck vermittle, dass homosexuelle Partnerschaften widernatürlich seien. Damit stelle er diese als minderwertig dar und spreche in der Folge den Personen, die nicht in einer heterosexuellen Beziehung seien, die Gleichwertigkeit gegenüber diesen ab (vorinstanzliches Urteil E. 4.7.1.3).