4.4.3.3. Die Vorinstanz (vgl. E. 4.6.1.4) hat auch bezüglich des Posts 2 die Voraussetzungen von Art. 261bis Abs. 1 StGB (vgl. dazu E. 4.4.2.3 oben) zutreffend verneint. 4.4.4. Post 3 4.4.4.1. Betreffend den dritten Post vom 15. August 2021 wurde oben (E. 4.3.3.4) dargelegt, dass der unbefangene Durchschnittsadressat diesen im Kontext der Abstimmung über die "Ehe für alle" und im Sinne einer Gesamtbeurteilung so versteht, dass Partnerschaften bzw. Ehen, die nicht zwischen Mann und Frau begründet bzw. geschlossen werden, als unnatürlich dargestellt werden und damit das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Orientierung im Sinne von Art. 261bis StGB erfüllt ist.