Mit dem Hinweis, wonach die jüngsten Mädchen häufig von Männern afrikanischer Herkunft sexuell belästigt werden, wird festgehalten, dass die Angehörigen dieser Ethnien (afrikanische Männer) mehr als andere Täter eines Sexualdelikts (sexuelle Belästigung, geregelt in Art. 198 StGB) sind. Die Wortwahl "häufig" vermag dabei die Äusserung ebenso wenig zu entschärfen, wie der Umstand, dass es sich beim besagten Delikt nur um eine Übertretung handelt. Der Beschuldigte kann auch durch die Verwendung eines Passivsatzes die Männer afrikanischer Herkunft nicht einfach ausblenden und feststellen, dass in erster Linie etwas über die Mädchen gesagt wird (vgl. Berufungsbegründung S. 25). Es bleibt