4.4.3. Post 2 4.4.3.1. Im Post 2 vom 15. August 2021 schreibt der Beschuldigte, dass es die Realität sei, dass häufig die jüngsten Mädchen von Männern afrikanischer Herkunft sexuell belästigt werden. Die Äusserung nennt keine Kriminalstatistik und sie erfolgt auch nicht erkennbar im Zusammenhang mit Ausführungen zu einer solchen. Mit dem Hinweis, wonach die jüngsten Mädchen häufig von Männern afrikanischer Herkunft sexuell belästigt werden, wird festgehalten, dass die Angehörigen dieser Ethnien (afrikanische Männer) mehr als andere Täter eines Sexualdelikts (sexuelle Belästigung, geregelt in Art. 198 StGB) sind.