4.4.2.3. Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass ein öffentliches Aufrufen im Sinne von Förderung einer verpönten Geisteshaltung bzw. "rassistischer Hetze" (vgl. TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 19 zu Art. 261bis StGB) mangels einer gesteigerten Eindringlichkeit bzw. eines "Schürens" nicht vorliegt. Die Vorinstanz hat somit Art. 261bis Abs. 1 StGB zutreffend verneint.