Dass er rein zufällig afrikanische Flüchtlinge erwähnt haben will (vgl. Berufungsbegründung S. 18; vgl. auch obergerichtliches Protokoll S. 9), ändert hieran nichts. 4.4.2.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich der Äusserung vom 14. August 2021 der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB erfüllt ist.