Die erwähnte vom Durchschnittsadressaten gemachte Verbindung ist in Anbetracht der vom Beschuldigten gewählten Wortwahl – "afrikanische Flüchtlinge" und "kleine Mädchen zwecks 'figgifiggi'" – unvermeidbar, und zwar unabhängig davon, ob afrikanische (männliche) Flüchtlinge dies tatsächlich beabsichtigen oder nicht (vgl. dazu Berufungsbegründung S. 17 f.). Mit dem afrikanische (männliche) Flüchtlinge erfassenden Vorwurf werden diese aufgrund ihrer (jeweiligen) Ethnie als Menschen öffentlich als pädophil und damit minderwertig dargestellt und somit in ihrer Menschenwürde herabgesetzt. Dass er rein zufällig afrikanische Flüchtlinge erwähnt haben will (vgl. Berufungsbegründung S. 18;