werden kann, ob der Beschuldigte, wenn er seine Bedenken so wie in der Berufungsbegründung (S. 17) formuliert hätte (er warne davor, dass ein Gesetz geschaffen/angenommen werde, welches es ermöglichen würde, dass afrikanische Flüchtlinge mit abweichenden kulturellen Vorstellungen in Bezug auf Schutzalter, Ehefähigkeit etc. gemäss hiesigem Recht minderjährige weibliche Personen adoptieren könnten, und dies der schweizerischen Kultur schaden würde), straflos geblieben wäre. Jedenfalls kann sich der Beschuldigte mit der vorliegend zu beurteilenden Formulierung nicht damit entlasten, dass es ihm ganz grundsätzlich um (nicht strafbare) Kritik an der