BGE 140 IV 67 E. 2.1.1 und BGE 133 IV 308 E. 8.2). 4.4.2. Post 1 4.4.2.1. Das Aufnehmen des Themas, dass Männer an adoptierten Mädchen sexuellen Handlungen vornehmen könnten, erfüllt für sich alleine nicht den Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass. Jedoch geht der Beschuldigte weiter. Er verbindet afrikanische (männliche) Flüchtlinge mit sexuellen Handlungen an Kindern bzw. Pädophilie. Dies ist für eine sachliche, kritische Auseinandersetzung mit dem Thema "Ehe für alle" nicht erforderlich und kann deshalb auch nicht mit der Besorgnis um die hiesige Kultur (Berufungsbegründung S. 17 f.) gerechtfertigt werden. Offengelassen