Das Erfordernis, dass der Täter eine Person oder Gruppierung von Personen "in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise" herabsetzt oder diskriminiert bzw. zu Hass oder Diskriminierung aufruft, hat den Zweck, den Anwendungsbereich der Strafnorm einzuschränken und ist dann zu bejahen, wenn der Angegriffene als Mensch zweiter Klasse behandelt wird (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_749/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.6.2) bzw. wenn einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (BGE 143 IV 193 E. 1 mit Verweis auf