261bis StGB abgedeckt werden hingegen die homosexuelle, heterosexuelle und bisexuelle Orientierung (vgl. E. 4.3.3.3 oben). Der Beschuldigte kann somit aus dem zitierten Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen des Beschuldigten im Wesentlichen auf das Tatbestandsmerkmal der Herabsetzung (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4). Mit der Vorinstanz ist das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der sexuellen Orientierung im Sinne von Art. 261bis StGB zu bejahen.