Nicht gehört werden kann der Beschuldigte mit seinem Einwand, es sei in Anbetracht von BGE 145 II 153 E. 4.5.1 fraglich, inwiefern das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Orientierung vorliege. Im vom Beschuldigten zitierten Bundesgerichtsentscheid wird eine direkte Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) aufgrund der sexuellen Orientierung mangels Geschlechtsspezifität verneint. Zweck des GlG ist die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann. Von Art. 261bis StGB abgedeckt werden hingegen die homosexuelle, heterosexuelle und bisexuelle Orientierung (vgl. E. 4.3.3.3 oben).