261bis StGB abgedeckt wird. Irrelevant ist dabei, dass das Gesetz (recte: die angenommene Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) lediglich ein Schritt für weitere Forderungen sein soll und damit nur ein mögliches Szenario beschreibt (vgl. Berufungsbegründung S. 34), legt doch der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung unter den gegebenen Umständen bei, dass dies bereits jetzt – unabhängig von der Annahme der Gesetzesänderung – die Haltung des Beschuldigten darstellt. Nicht gehört werden kann der Beschuldigte mit seinem Einwand, es sei in Anbetracht von BGE 145 II 153 E. 4.5.1 fraglich, inwiefern das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Orientierung vorliege.