Im übernächsten Satz des dritten Posts spricht der Beschuldigte sodann von unnatürlichen Partnerschaften. Der unbefangene Durchschnittsadressat versteht im Kontext der Abstimmung über die "Ehe für alle" und im Sinne einer Gesamtbeurteilung des Posts, dass Partnerschaften bzw. Ehen, die nicht zwischen Mann und Frau be- bzw. geschlossen werden, hier als unnatürlich dargestellt werden (vgl. dazu auch obergerichtliches Plädoyer S. 12 f.). Damit kann nur die homosexuelle Orientierung im oben (E. 4.3.3.3) dargestellten Sinn gemeint sein, welche durch Art. 261bis StGB abgedeckt wird.