4.3.3.4. Die Vorinstanz hat entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 33) nicht unterschlagen, dass es um eine Äusserung im Rahmen der politischen Debatte bezüglich der Abstimmung über die "Ehe für alle" ging (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.7.1.2, einleitend). Im Post steht, dass – wie es Nationalrat B. erwähnt – die Ehe für die Partnerschaft zwischen Mann und Frau bestehen bleiben soll (1. Satz des relevanten Abschnitts). Der Beschuldigte bestätigt in der Berufung, dass dies auch sein persönliches Anliegen darstellt. Im übernächsten Satz des dritten Posts spricht der Beschuldigte sodann von unnatürlichen Partnerschaften.