4.3.3.2. Die Vorinstanz erwägt, dass aus dem Text des Beschuldigten für den Durchschnittsadressaten hervorgehe, dass der Beschuldigte Partnerschaften, die nicht von einem Mann und einer Frau begründet sind, als unnatürlich erachtet. Der Durchschnittsadressat verstehe unter dieser Aussage, dass homosexuelle Partnerschaften unnatürlich seien. Das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Orientierung sei erfüllt (vorinstanzliches Urteil E. 4.7.1.2).