Wie bei den "afrikanischen Flüchtlingen" ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht relevant, ob sich der Durchschnittsadressat im gegebenen Kontext der Vielfalt der afrikanischen Ethnien tatsächlich bewusst ist. Damit ist auch der Begriff "Männer afrikanischer Herkunft" im dargelegten Kontext - 13 - als Bezeichnung für eine "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis StGB zu qualifizieren.