Ob damit für den unbefangenen Durchschnittsadressaten auch klar ist, dass der Beschuldigte mit "Männern afrikanischer Herkunft" insbesondere die hier hauptsächlich vertretene Gruppe der männlichen afrikanischen Flüchtlinge gemeint ist (so die Vorinstanz in E. 4.6.1.2) kann offengelassen werden. Jedenfalls wird – wie oben (E. 4.3.1.5) dargestellt wurde – der Ausdruck "afrikanisch" im konkreten Kontext vom Durchschnittsadressaten als Sammelkategorie für sämtliche in Afrika vorhandenen Ethnien und somit als Ausdruck für ethnische Gruppen verstanden.