4.3.2. Post 2 Der Beschuldigte anerkennt, dass sich der Post 2 vom 15. August 2021 auf den Post 1 vom 14. August 2021 bezieht (vgl. Berufungsbegründung S. 24). Ob damit für den unbefangenen Durchschnittsadressaten auch klar ist, dass der Beschuldigte mit "Männern afrikanischer Herkunft" insbesondere die hier hauptsächlich vertretene Gruppe der männlichen afrikanischen Flüchtlinge gemeint ist (so die Vorinstanz in E. 4.6.1.2) kann offengelassen werden.