Die Vorinstanz hat denn auch nur beispielhaft die (hauptsächlichen) in der Schweiz vertretenen afrikanischen Ethnien aufgezählt. Der Beschuldigte hat demnach im dargelegten Kontext mit dem Ausdruck "afrikanische Flüchtlinge" eine unter einem Sammelbegriff zusammengefasste Mehrheit von Ethnien bezeichnet. Der Begriff "afrikanische Flüchtlinge" ist im dargelegten Kontext als Bezeichnung für eine "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis StGB zu qualifizieren.