Auch wenn der Beschuldigte seine Äusserung nicht an den Flüchtlingsstatus per se knüpft, geht es selbstverständlich immer noch um die (afrikanischen) Flüchtlinge (vgl. Berufungsbegründung S. 13) bzw. deren Herkunft, im Kontext, dass (auch) diese in Zukunft (nach angenommener Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) Kinder adoptieren könnten. Ob der Durchschnittsadressat in diesem Kontext eine klare Abgrenzung zwischen den einzelnen afrikanischen Ethnien vornimmt oder nicht, ist nicht relevant. Die Vorinstanz hat denn auch nur beispielhaft die (hauptsächlichen) in der Schweiz vertretenen afrikanischen Ethnien aufgezählt.