in Afrika vorhandenen Ethnien und somit als Ausdruck für eine ethnische Gruppe verstanden. Durch die Eingrenzung auf die Gruppe der afrikanischen Flüchtlinge werden die in Afrika vorhandenen Ethnien weiter eingegrenzt auf die in der Schweiz vertretene Gruppe. Auch wenn der Beschuldigte seine Äusserung nicht an den Flüchtlingsstatus per se knüpft, geht es selbstverständlich immer noch um die (afrikanischen) Flüchtlinge (vgl. Berufungsbegründung S. 13) bzw. deren Herkunft, im Kontext, dass (auch) diese in Zukunft (nach angenommener Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) Kinder adoptieren könnten.