4.3.1.5. Es ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass der Durchschnittsadressat eine klare Abgrenzung der verschiedenen vom Begriff "afrikanische Flüchtlinge" erfassten Gruppen und Untergruppen vornimmt. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Massgebend für die Frage, welchen Sinn der Durchschnittsadressat in dem von den Beschwerdeführern verwendeten Ausdruck "afrikanische Flüchtlinge" erkannt hat, ist der Kontext, in dem ihn der Beschuldigte verwendet hat.