4.2.2. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen drei Äusserungen erfolgten auf Facebook, wobei der Adressatenkreis der drei Posts nicht weiter einschränkt waren. Damit blieben die Äusserungen nicht auf das engere private Umfeld des Beschuldigten beschränkt, sondern sind gegenüber einem uneingeschränkten Personenkreis erfolgt und daher unbestritten als öffentliche Äusserungen zu qualifizieren. 4.3. Ethnie bzw. sexuelle Orientierung 4.3.1. Post 1 4.3.1.1. Der Beschuldigte macht geltend, der Begriff "afrikanische Flüchtlinge" bezeichne keine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB (Berufungsbegründung S. 12 ff.).