dem privaten Rahmen zugerechnet werden können, sind ungeachtet der Zahl der Adressaten öffentlich. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Es genügt also, dass dieses nicht auf das engere private Umfeld beschränkt bleibt, um ein öffentliches Handeln anzunehmen (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1 f.).