4.2. Öffentlichkeit 4.2.1. Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen nach allgemeiner Auffassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden können (BGE 130 IV 111 E. 3.1; BGE 133 IV 308 E. 8.3). Alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht - 10 -