4.1.3. Die Freiheit der Meinungsäusserung verbietet es, in der politischen Auseinandersetzung eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB leichthin zu bejahen. Den Tatbestand erfüllt nicht bereits, wer über eine geschützte Bevölkerungsgruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik im Gesamtzusammenhang sachlich bleibt und sich auf objektive Umstände stützt (BGE 131 IV 23, Regeste). 4.1.4. Der Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 148 IV 113 E. 3 mit Hinweis auf BGE 145 IV 23 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_749/2020 vom 18. Mai 2022 E. 2).