daher sind sie nicht zu engherzig auszulegen, sondern immer in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen. So mag die Darstellung eines wahren Sachverhaltes erlaubt sein, selbst wenn sie geeignet ist, ein feindseliges Klima gegen Angehörige bestimmter Gruppen zu schaffen oder zu verstärken (BGE 148 IV 113 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 193 E. 1 und 3.3.3; BGE 131 IV 23 E. 2.1 und 3.1 sowie diverse Urteile des EGMR; Urteil des Bundesgerichts 6B_749/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.7.2).