4. 4.1. 4.1.1. Wegen "Diskriminierung und Aufruf zu Hass" (Randtitel in Kraft seit 1. Juli 2020) wird gemäss Art. 261bis StGB unter anderem bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft (Abs. 1) und (Abs. 4 erster Satzteil) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert.