3.4. Zusammenfassend ergibt sich aus der Anklageschrift für den Beschuldigten nachvollziehbar, was ihm in subjektiver Hinsicht vorgeworfen wird und wird der Beschuldigte damit ohne weiteres in die Lage versetzt, sich mit den konkreten Vorwürfen auseinandersetzen zu können (und sich nur zu diesen äussern zu müssen). Die Anklageschrift vom 20. Dezember 2021 verletzt somit den Anklagegrundsatz nicht. Die Vorinstanz ist zurecht auf die Anklage eingetreten.