Bundesgerichts 6P.127/2004, 6S.360/2004, 6P.129/2004, 6S.364/2004 vom 4. Mai 2005 E. 3 mit Verweis auf BGE 103 Ia 6). Das Anklageprinzip stellt nur eine Darstellung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung dar, fordert aber nicht auch eine Begründung. Entsprechend ist es auch erst Sache des Richters zu ermessen, ob genügend sichere Anhaltspunkte für eine eventualvorsätzliche Begehung sprechen (BGE 103 Ia 6 E. 1d). -8-