Die Staatsanwaltschaft Baden hat dabei die spezifischen Wissens- und Willenselemente beim Beschuldigten erwähnt und ist dabei weitergegangen, als mit der alleinigen Angabe, dass der Täter "vorsätzlich" die inkriminierten Taten begangen hat. Nachdem der Vorsatz ausdrücklich umschrieben und die Variante des Eventualvorsatzes (die schliesslich dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde gelegt wurde) in der Anklage – wenn auch ohne Anführung der äusseren Umstände – auch erwähnt wird, liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Dass sich die Vorinstanz auf weitere, nicht in der Anklage umschriebene Tatsachen stützt, stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar (vgl. Urteile des