3.3. Durch Alternativ- und Eventualanklagen kann auch bloss die Subsumtion unter verschiedene Tatbestände dem Gericht zur Disposition gestellt werden (STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 44 zu Art. 325 StPO). Dies hat die Staatsanwaltschaft Baden mir ihrer Eventualanklage (Subsumtion unter Art. 261bis Abs. 1 StGB, eventualiter Art. 261bis Abs. 4 StGB) getan. Die Staatsanwaltschaft Baden hat dabei die spezifischen Wissens- und Willenselemente beim Beschuldigten erwähnt und ist dabei weitergegangen, als mit der alleinigen Angabe, dass der Täter "vorsätzlich" die inkriminierten Taten begangen hat.