Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 63 E. 2.2 und BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).