3. 3.1. Der Beschuldigte macht geltend, er stelle nicht die Zulässigkeit von Even- tual- bzw. Alternativanklagen in Frage, die Anklage würde ihm aber in subjektiver Hinsicht zwei Varianten vorwerfen. Er könne – wie die Staatsanwaltschaft – nicht wissen, ob er nun in Kauf genommen haben soll, Hass zu schüren oder jemanden herabzusetzen, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege (Berufungsbegründung S. 6 f. und 37; obergerichtliches Plädoyer S. 5 ff.). -7-