Auf den subjektiven Tatbestand ist deshalb bei der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. Es ist dort zu prüfen, ob sich die bestrittenen Elemente des Anklagesachverhalts – insbesondere, ob der Beschuldigte wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er Hass schürte oder jemanden herabsetzte – anhand der Beweismittel und den vor Gericht vorgebrachten Argumenten nach den allgemeingültigen Beweisregeln erstellen lassen, wobei vorab die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips zu beurteilen ist (siehe E. 3 sogleich).