Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Da die Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sein können, können sie sich teilweise überschneiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.3.4; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). Auf den subjektiven Tatbestand ist deshalb bei der rechtlichen Würdigung zurückzukommen.