2.2. Was der Beschuldigte wusste, gehört zwar zum subjektiven Tatbestand und wäre damit Gegenstand der Sachverhaltsabklärung. Welches die innere Einstellung des Täters zur Tat – sein Wissen, Wollen oder in Kauf nehmen – war, ist Tatfrage. Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen geschlossen werden darf, ist eine Rechtsfrage.