1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch. Dementsprechend richtet sich seine Berufung gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Die Staatsanwaltschaft Baden zielt mit ihrer Anschlussberufung auf eine höhere Strafe. 2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte folgende drei Äusserungen (Posts) auf Facebook öffentlich publizierte (strafrechtlich relevante Ausschnitte, vgl. die Screenshots in den Untersuchungsakten [UA] act. 58 ff.):