3.4. Der Beschuldigte reichte am 2. August 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden reichte am 9. August 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.6. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 2. September 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beschuldigten. -5- 3.7. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 2. September 2022 die vollumfängliche Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft Baden.