2.3. Der Beschuldigte liess mit Eingaben vom 19. und 20. April 2022 Berufung anmelden. 3. 3.1. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 8. Juli 2022 Berufung. Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden erklärte mit Anschlussberufungserklärung vom 12. Juli 2022, der Beschuldigte sei für die von ihm begangenen Straftaten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 230.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.00 zu verurteilen. 3.3. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wurde das mündliche Verfahren angeordnet.