2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 261bis Abs. 4 Variante 1 StGB und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 70 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 220.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich gesamthaft auf Fr. 15'400.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.