Eventualiter: Der Beschuldigte hat sich mit seinen Äusserungen wissentlich und willentlich an einen unbestimmten, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis gerichtet, wobei er mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm, dass der unbefangene Dritte seine Äusserungen im genannten Sinne versteht. Der Beschuldigte musste des Weiteren zumindest damit rechnen, mit seinem Verhalten eine Personenmehrheit unter Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe herabzusetzen, was er mindestens in Kauf nahm."